16.07.2008: Ergänzung zu Entpflichtungsantrag Nr. 2

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16.07.2008: Ergänzung zu Entpflichtungsantrag Nr. 2

Beitrag  Admin am Mi Jul 16, 2008 1:53 pm



Soeben samt der Schriftsätze der Rechtsanwältin Lyndian vom 03. und 05. 06. 2008 an das LG Dortmund gefaxt.
Die genannten Schriftsätze sind in diesem Unterforum als Scans einsehbar.

Winfried Sobottka
Karl-Haarmann-Str. 75
44536 Lünen

AUSSCHLIESSLICHE
Postempfangsadresse für
GERICHTSPOST:

C/O HERRN APOTHEKER STEPHAN GÖBEL
PARACELSUS-APOTHEKE
KÖNIGSHEIDE 46
44536 LÜNEN

per FAX an Landgericht Dortmund,
Fax-Nummer: 0231/926 10 700

Verfahren: 155 Js 170/07-36 KLs 51/07

16.07. 2008

Unter Aufrechterhaltung gestellter Besorgnisanträge trage ich zur weiteren
Begründung des bereits ergänzten 2. Antrages auf Entpflichtung der Rechtsanwältin Henriette Lyndian vom 25.05.2008 vor:

Mit Schreiben vom 02.06. behauptete Rechsanwältin Lyndian, eine Stellungnahme des Dr. Roggenwallner liege ihr gar nicht vor, sie gehe
davon aus, Dr. Roggenwallner werde dem Gericht noch mitteilen, dass
dies keine medizinische, sondern eine juristische Frage sei.

Das bedeutet, dass die Rechtsanwältin Lyndian, laut einer Liste für das
Bundesjustizministerium Fachanwältin für Forensik, im Grunde behauptet,
die Kammer unter dem Vorsitzenden Helmut Hackmann hätte dem Dr.
Roggenwallner einen unsinnigen Auftrag erteilt, und dieser werde dem
Gericht das auch noch mitteilen.

Im selben Schreiben erklärt sie, dass mir endlich rechtliches Gehör eingeräumt werden müsse, weil ich darauf einen Anspruch hätte. Dabei
Verkennt sie, dass es, wenn sie denn ihre Aufgabe als meine Pflichtverteidigerin in meinem Sinne ernst nähme, es längst ihre
Aufgabe gewesen wäre, in meinem Sinne vorzutragen und mir rechtliches Gehör zu verschaffen.

Zugleich legt sie den Entwurf eines Schreibens an das Gericht vor, der
eine möglichst kurze Terminierung eines Prozesstermines unter Ausschluss
gesetzlich vorgeschriebener Ladefristen vorsieht, datiert ebenfalls am 02.06.
2008.

In dem Entwurf vom 02.06. wie in dem Anschreiben vom 02.06. erklärt sie, mir müsse die Gelegenheit zu meiner Verteidigung gegeben werden.

Zusammengefasst: Per 02.06. weiß sie, dass mir rechtliches Gehör in der Sache bisher verweigert wurde, behauptet falsch, eine Stellungnahme des
Dr. Roggenwallner gäbe es gar nicht und das Gericht habe diesen im Grunde unsinnigerweise zu einer Stellungnahme aufgefordert, und meint, ich solle
vor dem Hintergrund, dass mir rechtliches Gehör bisher vollständig verweigert worden sei, so schnell wie möglich einen Gerichtstermin herbeiführen, damit ich mich selbst verteidigen könne.

Das vor dem Hintergrund, dass immer noch nicht ersichtlich ist, warum ein Verfahren überhaupt erstinstanzlich vor dem Landgericht stattfinden soll,
sieht man davon ab, dass die von Ra Claus Plantiko vorgenommene Akteneinsicht ergeben hatte, dass Richter diesen Weg gehen wollten, um die
Möglichkeit zu haben, mich innerhalb des Verfahrens nach § 63 StGB wegzusperren. Das aber ist kein Rechtsgrund insofern, auch an dieser Stelle
Hat Rechtsanwältin Lyndian bisher keine Verteidigungsbereitschaft erkennen lassen.

Mit Schreiben vom 05.06. behauptet Rechtsanwältin Lyndian dann im Widerspruch zu ihren Äußerungen vom 02.06. 2008, es gäbe doch eine
Stellungnahme und zwar vom 25.02.2008, und diese habe sie mir auch zukommen lassen. Letzteres ist erstens nicht wahr, beweisbar durch
Aussage meines Postbevollmächtigten, zweitens ist es jedenfalls nicht
hinnehmbar, dass eine Verteidigerin sich in so zentralen Punkten offenbar nicht im Klaren ist, was sie überhaupt äußert: Am 02.06. gab es angeblich keine, was nach ihrer Auffassung auch kein Wunder gewesen sei, weil es
ja gar nicht um medizinische Fragen ginge, dann gab es am 05.06.2008
doch eine, die sie mir auch schon im Februar zugesandt habe, was aber nachweislich nicht wahr ist.

Per Schreiben vom 02.06, hat sie, wie oben dargelegt, erklärt, dass ich mich selbst verteidigen solle, per Schreiben vom 05.06. 2008 erklärt sie dann,
dass sie bereit sei, mich WEITERHIN zu verteidigen und sich für die Feststellung meiner Unschuld einzusetzen. Da sie bisher nachweislich nichts getan hat, um selbst durchsichtigsten Falschbehauptungen der Staatsanwaltschaft entgegenzutreten oder mir rechtliches Gehör zu verschaffen, kann letzteres wohl nur so zu verstehen sein, dass sie sich dafür einsetzen will, dass ich nach § 63 StGB weggesperrt werden soll. Hier liegt offensichtlich Interessensverrat zugunsten einer Justiz vor, die mir rechtliches Gehör auch nach Ansicht der Rechtsanwältin Lyndian bisher verweigert hat.

Ich übersende die Faxschriftsätze unmittelbar nach diesem Fax, aus denen auch noch hervorgeht, dass sie meinen eigenen Sachvortrag nicht wirklich zur Kenntnis genommen hat, mich deshalb auffordert, ihr gegenüber alles noch einmal vorzutragen. Ferner gedenkt sie, die selbst pauschalsten und auch erkennbar falschen Behauptungen der Staatsanwaltschaft trotz entsprechenden Sachvortrages meinerseits auch zu ihrer Kenntnisnahme absolut gar nichts entgegengesetzt hat, mir die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass ich psychisch gesund sei: Dass die Staatsanwaltschaft in der ersten Anklageschrift pauschal behauptet, nach Angaben der Polizei sei ich seit Anfang der 90-ger Jahre psychisch auffällig, hat sie kritiklos hingenommen, dass ich mit Beweisvorlage eines Zeitungsartikels aus den Ruhrnachrichten, der aus dem Befundbericht des Oberarztes Schäfer wie aus dem Urteil des OLG HAMM zitiert, vorgetragen habe, sei zuwenig, ich solle gefälligst das Urteil besorgen. Hier wird in ganz besonderer Weise deutlich, dass diese Rechtsanwältin ihre Aufgabe nicht darin sieht, Vorwürfe der Staatsanwaltschaft zu hinterfragen, sondern mir die Verteidigung möglichst schwer zu machen.

Hier liegt eindeutig kriminelles Verhalten der Rechtsanwältin Lyndian vor,
deren Forensik-Spezialisierung offenbar darin besteht, der Staatsanwaltschaft und dem Landgericht Dortmund das Abservieren von Staatskritikern in die
Psychiatrie so leicht wie möglich zu machen, ungeachtet aller Gesetze und
aller relevanten Tatsachen.

Mit anarchistischen Grüßen


(im Originalfax unterzeichnet)

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