26.02.2008: Anträge an LG-DO u. spätere Beschlüsse

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26.02.2008: Anträge an LG-DO u. spätere Beschlüsse

Beitrag  Admin am Do Jul 10, 2008 1:31 am

Dieses Schreiben wurde am 26.02. 2008 an das Landgericht Dortmund gefaxt, das Schreiben in der Antwort auf diesen Beitrag (unterhalb dieses Beitrages) ist die Ergänzung und wurde am Vormittag des 27.02.2008 an das Landgericht Dortmund gefaxt.

Beantragt werden die Ablehnungen zweier Richter im Landgerichtverfahren wegen Befangenheit, zudem wird Beschwerde gegen die Ablehnung des RA Plantiko als meinen Pflichtverteidiger erhoben.

Alles nachvollziehbar auch für Nichtjuristen geschrieben, die sich an dieser Stelle unbedingt auch kundig machen sollten!!!

****************************************************


Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka * Karl-Haarmann-Str. 75

44536 Lünen







An das

Landgericht

Dortmund



An den Vors.

Richter aLG Hackmann

per FAX an: 0231 926-10700



zur Kenntnisnahme: Herrn Rechtsanwalt Claus Plantiko,

Kannheideweg 66, 53123 Bonn

per FAX an: 0228 640 412



Frau Rechtsanwältin Henriette Lyndian,

Hohe Straße 7, Dortmund-Mitte,

per FAX an: 0231/18 44 22





Geschäftsnummer 155 Js 170/07-36 KLs 51/07





Datum: 26.02. 2008







1. Ich stelle hiermit den Besorgnisantrag gegen



a) Richter am Landgericht Hackmann



b) Richter(in?) am Landgericht v. Dellinghausen,





wegen der Besorgnis der Befangenheit zu meinen Lasten. Ich fordere

deren dienstliche Äußerungen und erhebe unter diesem Rügevorbehalt

zugleich



2. Beschwerde gegen den Beschluss vom 15.02.2008, mit dem

das Gericht Herrn Claus Plantiko als meinen Pflichtverteidiger

ablehnt.



Gründe:



Zu 1.a) Punkt 1:



Mit Schreiben v. 15.02.2008 an die vom Gericht benannte

Pflichtverteidigerin Henriette Lyndian setzt Richter

Hackmann die mir mit selbem Datum zugeordnete

Pflichtverteidigerin unter Druck, ihre Sorgfaltspflichten

zu meinen Lasten zu verletzen, indem er ihr die Akten für

"längstens zwei Wochen" zur Einsicht zusendet und sie

zugleich auffordert, "möglichst schon mit Rücksendung der

Akten" eine Stellungnahme zu der erklärten Absicht des

Gerichtes abzugeben, mich unter Androhung von

Zwangseinweisung in die Psychiatrie "zur Beobachtung"

für "längstens 6 Wochen" zu einer psychiatrischen

Untersuchung durch Dr. med. Bernd Roggenwallner

zu zwingen. Dies ist dem Schreiben des Richters Hackmann

vom 15.02.2008 an die RA Henriette Lyndian zu ent-

nehmen.





Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass die Akten sehr

umfangreich sind, mehrere Hundert Seiten umfassen, ferner

vor dem Hintergrund, dass weder das Amtsgericht Lünen noch

das Landgericht Dortmund sich bisher erkennbar mit von mir

und meinem Prozessbevollmächtigten Claus Plantiko vorgetra-

genem Vortrag zur Erklärung der mir vorgeworfenen Taten

befasst haben, mir rechtliches Gehör bisher also objektiv voll-

ständig verweigert wurde.



Zu 1.a) Punkt 2:



Die Besorgnis der Befangenheit des Richters ist auch durch

erkennbare Verletzung rechtlichen Gehörs zu meinen Lasten

gegeben: Insofern verweise ich auf erstens auf die

Beurteilung des RA/Rechtsassessors Claus Plantiko im

Schreiben an das Landgericht Dortmund vom

10.02.2008, in dem sich die Feststellung befindet, dass das

Gericht sich mit vorgetragenen/offensichtlichen Hinter-

gründen/Einordnungen der mir vorgeworfenen Äuße-

rungen nicht wirklich befasst habe.



Ferner verweise ich darauf, dass von RA Claus Plantiko

ein Klageerzwingungsantrag gegen den Amtsrichter

Jan Knappmann gestellt ist, der ebenfalls darauf gründet,

dass mir rechtliches Gehör vollständig verweigert wurde,

soweit gehend, dass gesetzlich vorgeschriebene Schritte

innerhalb der Strafbarkeitsprüfung, die in jedem Lehr-

buch zum Allgemeinen Teil des Strafrechts umfassend

beschrieben sind, objektiv vollständig ausgelassen wurden.

Rechtsanwalt Plantiko wertete das in seinem Antrag auf

Klageerzwingung mit folgenden Worten: "Ein krasserer

Fall der Rechtsverletzung ist schwer vorstellbar."



Bisher lässt Richter Hackmann nicht im geringsten

erkennen, dass er eigene Beurteilungen über die objektiv

unzulässig verkürzte Betrachtung des Richters Knappman

hinaus entwickelt hätte: Er will mich zwar psychiatrisch

untersuchen lassen, andernfalls droht er Zwangsein-

weisung in die Psychiatrie an, doch er setzt sich nicht

mit vorgetragenen Erklärungen auseinander, die das

mir vorgeworfene Verhalten sachlich zu erklären vermögen.

Das aber wäre seine Pflicht, BEVOR er Maßnahmen erwägt,

die schwerwiegende Eingriffe in meine Menschenrechte

darstellen, zudem nach Maßstäben der Wissenschaftstheorie

untauglich sind, was durch die Empirie auch klar bestätigt

wird.


Zuletzt von Admin am Do Jul 10, 2008 1:33 am bearbeitet, insgesamt 2 mal bearbeitet

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Fortsetzung

Beitrag  Admin am Do Jul 10, 2008 1:32 am

Zu 1.a) Punkt 3:



Mit Schreiben vom 22.02.2008 an mich erklärt Richter

Hackmann explizit, dass es für ihn aufgrund des Antrages

der Staatsanwaltschaft und auch vor dem Hintergrund bisher

nicht erfolgter Anhörung meiner Verteidigung bereits be-

schlossene Sache sei, mich vor die Alternative zu stellen,

dass ich mich entweder unter Ausschluss von Zeugen von

Dr. Roggenwallner nach dessen Belieben untersuchen ließe,

oder aber zwangsweise in die Psychiatrie eingewiesen würde.



Ich zitiere aus dem Schreiben:



"Die Notwendigkeit, Sie auf das Vorliegen der Voraus-

setzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus psychiatrisch untersuchen zu lassen, ist

vorliegend dadurch begründet, dass die Staatsanwaltschaft

mit der erhobenen Anklage vom 10.12 2007 eine entspre-

chende Überprüfung anstrebt und § 246 a StPO dafür

ausdrücklich die Hinzuziehung eines Sachverständigen

vorschreibt."



Damit erklärt Richter Hackmann sich de facto zum Vollzugs-

diener der Staatsanwaltschaft, denn nicht als deren Bestrebungen

Benennt er zur Begründung seiner diesbezüglichen Entschlos-

senheit.



Weiterhin missachtet er, wie grundsätzlich auch unter Punkt

1.a. Punkt 1 bereits verdeutlicht, die Souveränität und sogar

die Bedeutung meiner Pflichtverteidigerin: Dem Bestreben

der Staatsanwaltschaft zu folgen ist nach den Worten Richter

Hackmanns "notwendig", auf die Stellungnahme meiner

Pflichtverteidigerin soll und kann es ihm dabei gar nicht mehr

ankommen: Dem Wortlaut seines Schreibens nach ist er fest

entschlossen, dem Bestreben der Staatsanwaltschaft zu folgen,

obwohl meine Pflichtverteidigerin sich noch nicht einmal

geäußert hat, sich nicht einmal aktenkundig gemacht haben

konnte, als Richter Hackmann sein Schreiben am 22.02.2008

verfasste.



Mir scheint es unvorstellbar, dass ein Richter seine Missachtung

der Verteidigungsrechte und blinde Dienstbarkeit gegenüber

den Wünschen der Staatsanwaltschaft noch deutlicher erklären

könnte. Fraglich bleibt nur noch, weshalb Richter Hackmann

die mir verordnete Pflichtanwältin Henriette Lyndian per

Schreiben vom 15.02.2008 überhaupt zu einer Stellungnahme

aufgefordert hat, da er doch auch ohne diese zu einem bereits

sicheren Urteil hinsichtlich des prozessualen Vorgehens gelangt

ist.





Zu 1.b) Punkt 1:



In einer Aktennotiz vom 4.10.07 zur Akte 45 Ns 167/07

verfügt Richter(in) v. Dellinghausen, dass eine Entscheidung

über eine vorliegende Beschwerde meinerseits gegen die

Ablehnung eines Befangenheitsantrages gegen den Lüner

Amtsrichter Jan Knappmann noch nicht erfolgen solle, weil

"danach eine Vielzahl von Schreiben des Angeklagten an das

Landgericht zu erwarten (wäre)"



Hier liegt Rechtsverweigerung aus sachfremden Gründen vor,

denn selbst dann, wenn ein Gericht die Ansichten eines Be-

schwerdeführers nicht teilt, so ist es doch zur Entscheidung ver-

pflichtet und kann sie nicht einfach aus Bequemlichkeitsgründen

oder sonstigen sachfremden Gründen verweigern.





Zu 2.a) Punkt 1:



Die Ablehnung des RA/Rechtsassors Claus Plantiko verstößt

gegen EU-Recht, denn Herr Plantiko ist seit 1999 Volljurist

mit 2. Staatsexamen und zur Ausübung des Richteramts

befähigt.



Zu 2.a) Punkt 2:



Weiterhin ist die Entziehung der Anwaltszulassung des Herrn

Plantiko unter groben Rechtsverstößen sowohl durch den BGH

als auch durch die Vorinstanzen zustande gekommen und damit

im Grundsatz als unwirksam einzustufen.



Ich zitiere aus einem mir vorliegenden Schreiben des

Rechtsanwaltes Knud Petzel , im Burgfeld 64, 60439

Frankfurt am Main, vom 02.02.2008 an "Herrn Rechts-

anwalt Claus Plantiko, Kannheideweg 66 in 53123 Bonn:



"Den o.a. BGH-Beschluss (Anmerkung: zur Entziehung

der Zulassung als Rechtsanwalt des Claus Plantiko), der

mir über das Internet bekannt wurde, halte ich für

krass rechtsfehlerhaft."



Weiterhin: "Der Beschluss wegen des angefochtenen

Widerrufs erscheint den Verdacht der Rechtsbeugung

zu begründen, und zwar wegen folgenden durch die

Gründe bewiesenen richterlichen Handelns:



- Der o.a. Beschluss bzw. das gesamte Verfahren ist als

der Tat der Beugung des GG Art. 103 Absatz 1 i.V.m.

BRAO § 15 Satz 2 verdächtig, indem zu Unrecht

vermutet wurde, dass ein Rechtsanwalt, der nach

Übernahme wenig erfolgreicher Mandate das Gericht

schmäht, den Widerrufsgrund nach BRAO § 14 Absatz 2 Nr.3 erfüllt. Auch bei anwaltlicher Verweigerung des angeforderten Gutachtens ist die Vermutung jedenfalls dann entkräftet, wenn pflichtwidrig unterlassen wurde

ihn als nicht prozessfähig zu behandeln und einen

Betreuer beizustellen (ausdrücklich BRAO § 16 Absatz

3, die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift erscheint

wegen ZPO § 56 Absatz 2, FGG §§ 66 und 70a allerdings

zweifelhaft). Die Vermutung ist aber erst recht entkräftet, wenn der Rechtsanwalt sich seelische und geistige Gesundheit ärztlich sogar bescheinigen lässt,

der Vortrag aber nicht berücksichtigt ..... wird,.."



Ich stelle dazu fest, dass Herr Claus Plantiko mir seit

Jahren als engagierter Rechtsanwalt gerade in solchen

Fällen bekannt ist, in denen Gerichte sich objektiv zu

Lasten seiner Mandanten der Verweigerung rechtlichen

Gehörs und anderer Rechtsfehler schuldig machen, dass

es so erstens kein Wunder ist, dass er in Lagen erlebten

groben Unrechtes gelegentlich zu klaren Worten findet,

zweitens kein Wunder ist, dass er viele Verfahren aufgrund

nachweislich zum Rechtsbruch entschlossener Justiz nicht

zum Erfolg für seine Mandanten führen konnte.



Die Entscheidung des BGH zur Entziehung der Anwalts-

zulassung des Claus Plantiko ist juristisches Unrecht und

politisch ein Skandal: Wie auch in meinem Falle geht es

offensichtlich darum, Kritik an objektiv ins Unrecht entgleister

Justiz mit Rechtsbrüchen aller Art und Diffamierungskampag-

nen hinsichtlich der Geistesklarheit von Kritikern tot zu

schlagen. Diese Vorgehensweisen halten weder rechts-

wissenschaftlichen noch rechtsstaatlichen Ansprüchen stand,

und ich persönlich finde es bemerkenswert, dass der BGH sich

offenbar gezwungen sah, die Entscheidung gerade zu einem

Zeitpunkt zu fällen, zu dem der Eintritt des RA Claus Plantiko

als mein Verteidiger in das o.a. Verfahren beabsichtigt war.



Vor dem Hintergrund, dass von mir auf der wahren

Spurenlage basierende schriftliche Beweisführung die

objektive Verstrickung des Staates in den heimtückisch

und äußerst grausam begangenen an MORD NADINE O.

WETTER/RUHR (Google-Begriff) inklusive absichtlicher

Falschverurteilung eines objektiv Unschuldigen anprangert,

vor dem weiteren Hintergrund, dass alle staatlichen Stellen

darauf nicht etwa mit Widerlegung der Beweisführung,

sondern mit Ignoranz in der Sache, ansonsten aber mit

maximalem Terror gegen mich reagieren, muss man wohl

allmählich annehmen, dass der Mord an Nadine O. und die

Falschverurteilung des Philipp ein von der Spitze der

Staatsmacht getragenes Experiment für eine besondere

Form der Bekämpfung politischer Kritiker unter

Ausschluss öffentlichen Bewusstseins gewesen

sein dürfte.



Ich behalte mir weiteren Vortrag vor, erwarte dafür eine Frist von einer

Woche in Anspruch nehmen zu dürfen.









Mit anarchistischen Grüßen









(Winfried Sobottka)

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Ergänzung des Antrages am 27.02.2008

Beitrag  Admin am Do Jul 10, 2008 1:49 am

Diese Ergänzung wurde heute, am 27.02.2008, vormittags an das Landgericht gefaxt:

Dipl.-Kfm Winfried Sobottka * Karl-Haarmann-Str. 75
* 44536 Lünen




An das
Landgericht
Dortmund

An den Vors.
Richter aLG Hackmann
per FAX an: 0231 926-10700

zur Kenntnisnahme: Herrn Rechtsanwalt Claus Plantiko,
Kannheideweg 66, 53123 Bonn
per FAX an: 0228 640 412

Frau Rechtsanwältin Henriette Lyndian,
Hohe Straße 7, Dortmund-Mitte,
per FAX an: 0231/18 44 22


Geschäftsnummer 155 Js 170/07-36 KLs 51/07


Datum: 27.02. 2008

Zu den Besorgnisanträgen gegen Ri aLG Hackmann und v. Dellinghausen
und der Beschwerde gegen den Ablehungsbeschluss des RA/Rechtsassessors
Claus Plantiko, dem Landgericht in einem Schreiben am 26.02.2008 als
FAX zugegangen, trage ich im folgenden ergänzend vor. Die Gliederungs-
punkte des Schreibens v. 26.02.2008 werden übernommen, die unten ange-
führten Rechtsprechungshinweise werden römisch nummeriert.

Zum Punkt 1. a) Punkt 1 : Das gerügte Drängen der mir zugeordneten
Pflichtverteidigerin durch Richter aLG Hackmann ist objektiv gegen
mein berechtigtes Rechtsinteresse an einer sorgfältigen Verteidigung
gerichtet und damit ein gravierender Verfahrensfehler entsprechend
der Entscheidung des BFH unter I.

Zugleich macht Richter Hackmann aber auch deutlich, dass er selbst
hinsichtlich des Verfahrensfortganges bereits fest gefasste Ziele ent-
wickelt hat, denn ansonsten würde es auch ihm nicht auf Eile, sondern
auf sorgfältige Meinungsbildung auch der Verteidigung ankommen.

Zu festen unverrückbaren Standpunkten eines Richters als Begründung
für die Besorgnis der Befangenheit siehe unter II.




Zum Punkt 1. a) Punkt 2

Diesen Punkt betreffend ist u.a. vorgetragen, dass Richter Hackmann nicht
erkennen lässt, worauf seine Entscheidung, in meine Grundrechte eingreifen
zu wollen, überhaupt basieren, dass aber zu starken Eingriffen in meine
Grundrechte bereits fest entschlossen ist. Damit dokumentiert er durchaus
auch das Maß seiner Entschlossenheit, seinen bisher nicht begründeten
Standpunkt aufzugeben, gemäß der Lebensweisheit, dass man nicht mit
Kanonen auf Spatzen schieße.

Zu festen unverrückbaren Standpunkten eines Richters als Begründung
für die Besorgnis der Befangenheit siehe unter II.

Zum Punkt 1. a) Punkt 3

Diesen Punkt betreffend ist u.a. vorgetragen, dass Richter Hackmann
ausweislich seiner Worte das Begehren der Staatsanwaltschaft auch
ohne Anhörung der Verteidigung zu seinem Befehl erklärt hat, womit
er erstens Parteilichkeit zugunsten der Staatsanwaltschaft, zweitens
aber auch die Unverrückbarkeit seines Standpunktes zugegeben hat.

Zu festen unverrückbaren Standpunkten eines Richters als Begründung
für die Besorgnis der Befangenheit siehe unter II.


Zum Punkt 1. b) Punkt 1

Diesen Punkt betreffend ist u.a. vorgetragen, dass Richter (in) v. Delling-
hausen Parteilichkeit zu meinen Lasten durch rechtswidrige Rechtsver-
weigerung zu meinen Lasten schriftlich in der Gerichtsakte dokumentiert
hat. Auch solche Parteilichkeit ist stets Hinweis auf den Unwillen, sich
von einer vorgefassten Sicht der Dinge durch begründeten Sachvortrag
wieder abbringen zu lassen.

Zu festen unverrückbaren Standpunkten eines Richters als Begründung
für die Besorgnis der Befangenheit siehe unter II.


Zum Punkt 2. a) Punkt 2

Die Ablehnung des RA/Rechtsassessors Claus Plantiko als meinen
Pflichtverteidiger verstößt im Grundsatz gegen mein Menschenrecht
auf Selbstverteidigung in Strafverfahren, zu dem es inhaltlich gehört,
dass ich mir Rechtsbeistand nach Lage meines Vertrauens, nicht nach den
Wünschen des Prozessgegners Staatsanwaltschaft aussuchen können
muss. Das Vorgehen des Gerichtes, auch wenn es sich dabei auf eine
nach EU-Recht unhaltbare Sortierung von Volljuristen in solche beruft,
die zur Rechtsvertretung zugelassen sind, und in solche, die nicht zur
Rechtsvertretung zugelassen sind, ist ein gravierender Verfahrensfehler,
weil er auf die Trennung der von mir gewählten Verteidigung und meiner
Person in meiner Eigenschaft als Angeschuldigter zielt. Siehe dazu unter
I.

Die Entziehung der Zulassung als Rechtsanwalt des Claus Plantiko, auf
die das Gericht sich dabei in durchaus hämisch zu bewertender Weise
beruft, denn dem Gericht muss zum Zeitpunkt der Übersendung der
Gerichtsakten an Rechtsanwalt Claus Plantiko schließlich klar gewesen
sein, dass er zu jenem Zeitpunkt noch zugelassener Rechtsanwalt war,
ist nach Maßstäben deutschen, europäischen und internationalen Rechtes
unbestreitbares Unrecht.

Zudem ein Unrecht, das auf einem noch viel schlimmeren Unrecht baut,
auf dem schlimmsten, das man sich vorstellen kann: Auf der Unterdrückung
von Meinungsfreiheit und berechtigter Kritik an Verstößen gegen Menschen-
rechte. Denn Ausgangspunkt und einziger Punkt der Begründung des Be-
strebens und Vorgehens, dem Rechtsanwalt Claus Plantiko die Ausübung
seines Berufes unmöglich zu machen, waren/sind schließlich kräftige
Worte der Kritik an Richtern, die das Recht objektiv unbeirrbar beugten
und damit generell und oft erheblich schwere Menschenrechtsverletzungen
im angeblichen Namen des Volkes produzierten.

Insofern ist die Vorgehensweise gegen den Rechtsanwalt Claus Plantiko
versuchter Mord an den Grundfesten der Menschenrechte, im Grundsatz
so wird es auch von dokumentierter Rechtsprechung gesehen:

Siehe unter III, IV und V.

Es bleibt somit festzustellen, dass die Ablehnung des Rechtsanwaltes Claus
Plantiko durch das Landgericht auf begangenem Rechtsbruch der ordentlichen
Gerichtsbarkeit gründet, der weiterhin keinen anderen Grund haben kann,
als selbst Straftäter im Amte unter den Richtern von Kritik abzuschirmen,
damit auf der denkbar übelsten Absicht baut, nämlich der, Unrecht unbedingt
zu heiligen.

Ich mache darauf aufmerksam, dass der objektive Rechtsbruch der ordentlichen
Gerichtsbarkeit insofern auch ein Rechtsbruch an mir und allen anderen Mandanten
des Rechtsanwaltes Claus Plantiko ist: Die jedenfalls in diesem Falle unbestreitbare
Absicht der mit der Sache befassten Richterschaft, nämlich Rechtsanwälte
von der Berufsausübung auszuschalten, die nicht bereit sind, immer dann beide
Augen zu schließen und dabei durchaus die Interessen ihrer eigenen Mandanten
zu verraten, wenn eine Justiz zum Rechtsbruch entschlossen ist, behindert
selbstverständlich die Wahrnehmung der berechtigten Interessen aller Bürgerinnen
und Bürger, die – aus welchen Gründen auch immer – von einer Justiz gewollt
rechtsbrecherisch behandelt werden.

Hier nun die jeweiligen Rechtsmeinungen mit Quellenhinweisen:






I

In dem Bescheid BFH Beschluss vom 19.09.1995 VI R 82/93/EG-Recht
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 4 heißt es, dass ein gravierender
Verfahrensfehler gegeben ist, wenn das Gericht versucht, den Kläger
oder einen sonstigen Bevollmächtigten zu trennen und eine ordnungs-
gemäße mündliche Verhandlung oder Fortgang unzulässig verhindern will,
vgl. dazu BVerfGE 61, 291 312 ; 68, 272 282(vgl.BVerfGE 71, 162,178ff.
***************************************************************
II

BFH NJW 1986, S. 344, Urteil vom 4.7.1985 zu V B/85 (FG Nürnberg), sieht
Besorgnisgründe, wenn die Befürchtung berechtigt ist, daß der richterliche
Sachbearbeiter unabänderlich in seinem Meinungsinhalt fest geprägt
und Gegengründen nicht mehr aufgeschlossen ist.
***************************************************************
III

BVerfG 1 BvR 1770/91 v. 5.3.1992: „Das Recht des Bürgers, Maßnahmen
der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren,
gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit,
vgl. BVerfGE 23, 191, 302; 42, 163,170. Es ist deshalb mit der grundlegenden
Bedeutung der Meinungsfreiheit als Voraussetzung eines freien und offenen
politischen Prozesses, vgl. BVerfGE 42, 163, 170, unvereinbar, die Zulässigkeit
einer kritischen Äußerung im wesentlichen danach zu beurteilen, ob die
kritisierte Maßnahme der öffentlichen Gewalt rechtmäßig oder rechtswidrig war.

Andernfalls wäre das von Art. 5(1) GG gewährleistete Recht, die geltenden
Gesetze einer moralischen oder politischen Kritik zu unterziehen und auf deren
Änderung hinzuwirken, nicht mehr ausreichend gesichert.“

oi’ authn prosqen tolmws’ adikein (Euripides, Medea 165) (die zuerst an ihr
wagten Unrecht zu tun),
*****************************************************************
IV

Gemäß Entscheid des BVG vom 5. März 1992 zu 1 BvR 1770/91 i. V. m.
BverfGE 28, 91, <202>; 42, 163<170f> sind kritische Äußerungen mit harten
Worten im Rahmen der durch Art. 5 Abs. 1 garantierten Meinungsfreiheit, wie
auch nach dem Hohlkopfurteil des LG Berlin zu 269 Cs 443/00 gemäss Bericht der
Berliner Morgenpost vom 27.9.01 zulässig.
******************************************************************
V

Meinung---------------------------------------------------------------------
BVerfG, Urteil vom 15.1.1958 - 1 BvR 400/51 -
-------------------------------------------------------------------------------
Ausstrahlung der Meinungsfreiheit auf bürgerliches Recht - Lüth-Urteil:
Grundrechte als objektive Wertordnung - Einwirkung über Generalklausel –
Grundrechtsverletzung durch Zivilurteil und beschränkter Prüfungsmaßstab
des BVerfG - zivilrechtliche Vorschriften als allgemeine Gesetze –
Wechselwirkungstheorie - http://www.aus-portal
de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949846894/125.html

1.Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den
Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber
auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentschei-
dung für alle Bereiche des Rechts gilt.

2.Im bürgerlichen Recht entfaltet sich der Rechtsgehalt der Grundrechte
mittelbar durch die privatrechtlichen Vorschriften. Er ergreift vor allem
Bestimmungen zwingenden Charakters und ist für den Richter besonders
realisierbar durch die Generalklauseln.

3.Der Zivilrichter kann durch sein Urteil Grundrechte verletzen (§ 90
BVerfG), wenn er die Einwirkung der Grundrechte auf das bürgerliche Recht
verkennt. Das Bundesverfassungsgericht prüft zivilgerichtliche Urteile nur
auf eine solche Verletzung von Grundrechten, nicht allgemein auf
Rechtsfehler nach.

4.Auch zivilrechtliche Vorschriften können „allgemeine Gesetze“ im Sinne
des Art. 5 Abs. 2 GG sein und so das Grundrecht auf Freiheit der
Meinungsäußerung beschränken.

5.Die „allgemeinen Gesetze“ müssen im Lichte der besonderen Bedeutung
des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlichen
demokratischen Staat ausgelegt werden.

6. Das Grundrecht des Art. 5 schützt nicht nur das Äußern einer Meinung als
solches, sondern auch das geistige Wirken durch die Meinungsäußerung.
***************************************************************

Mit anarchistischen Grüßen




Winfried Sobottka

PS.: Ich fordere die Justiz auf,
den Rechtsbruch aufzugeben.
Denn:

Ich vermag alles durch
die, die mich mächtig macht,
durch die Göttin Anarchie.

(Abwandlung meines
Konfirmationsspruches,
Philipper 4,13)

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Ablehnung des Befangenheitsantrages gegen Richter Helmut Hackmann

Beitrag  Admin am Do Jul 10, 2008 1:53 am

Auch in dem Beschluss geht man nicht darauf ein, dass Richter Hackmann mich nachweislich hatte in einen Rechtsirrtum treiben wollen, mich nachweislich zu einer Untersuchung durch Dr. Roggenwallner hatte nötigen wollen - schriftlich als Beweis vorliegend. Siehe insofern den Antrag im ersten Teil des Threads.

Man behauptet einfach, es sei alle richtig gemacht worden, Dr. Roggenwallner sei ein objektiver und unbestreitbar kompetenter Sachverständiger und so weiter.

Auf keines meiner Argumente geht man ein, selbst auf nachweisliche Straftaten von Richtern zu meinen Lasten kommt es nicht an, weil es ja gar keine sind! Es ist eben nur ein kleiner Scherz, wenn ein Richter in einem Beschuldigten einen Rechtsirrtum zu erzeugen versucht und ihn durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Hinnahme einer rechtswidrigen und absolut unseriösen "Untersuchung" zwingen will.

Eine andere Haltung gibt die beschliessende Kammer jedenfalls nicht zu erkennen: Die unbestreitbaren Rechtsbrüche von Helmut Hackmann und seinen Spießgesellen werden samt und sonders in Abrede gestellt, beste und sauberste justizielle Arbeit liegt hier vor, wenn man dem Beschlusse Glauben schenkt:







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